Satzung


Satzung des Vereins
„Dorfgemeinschaft Reetz e.V.“


§ 1 Name Sitz, und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Reetz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Dorfgemeinschaft Reetz e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in 53945 Blankenheim-Reetz.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein „Dorfgemeinschaft Reetz e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 
(§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Heimat- und Landschaftspflege und des Sports sowie des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
  • a. Förderung des dörflichen Zusammenlebens,
  • b. Förderung der Traditionen und des Brauchtums,
  • c. Durchführung und Unterstützung der Heimat- und Kulturveranstaltungen,
  • d. Pflege des Liedgutes und der Musik,
  • e. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
  • f. Unterstützung der Belange der Jugend und der älteren Menschen sowie Unterstützung bei der Durchführung von Kinderfesten und Seniorentagen,
  • g. Aktivitäten zur Dorfverschönerung, -erhaltung und -gestaltung,
  • h. Erhalt von Natur und Umwelt in Dorf und Gemarkung,
  • i. Errichtung, Erhalt und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen im Ort, sowie deren Bereitstellung für Veranstaltungen, Versammlungen und Proben der Vereine des Ortes,
  • j. Unterstützung von Personen und Familien in Notlagen (bei Elementarschäden), 
  • k. Koordination von Veranstaltungen und Terminen der im Ort Reetz ansässigen Vereine.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

6. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jeder nicht rechtsfähige Verein werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 
Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Einer Ablehnung kann der Antragsteller widersprechen. 
Im Falle des Widerspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abschließend über den Aufnahmeantrag. 

3. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung des Vereins anerkannt.

4. Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins „Dorfgemeinschaft Reetz e.V.“ oder des Ortes Reetz auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds, Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Auflösung des nicht rechtsfähigen Vereins.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a. trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist,
b. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat,
c. die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Ausschlussgründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Er wird im 1. Quartal des Jahres im Lastschriftverfahren eingezogen.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, natürliche Personen jedoch erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der vom Vorstand nach Mehrheitsbilligung der Mitgliederversammlung erlassenen Haus- bzw. Benutzerordnungen zu nutzen.

4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten (außer Ehrenmitglieder).

5. Soweit es in seinen Kräften steht, soll jedes Mitglied:
a. bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins, insbesondere an der Errichtung, Instandsetzung, Erhaltung und Pflege der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen mitwirken,
b. die Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins durch seine Mitarbeit unterstützen.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand, 
c. der Gesamtvorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderung der Satzung,
b. Auflösung des Vereins,
c. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 4, 
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e. Ausschluss von Mitgliedern,
f. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
g. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
i. Beschluss der Haus- und Benutzerordnungen.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom geschäftsführenden Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 
Bei beabsichtigter Satzungsänderung ist mit der Einladung die Satzungsstelle, 
die Notwendigkeit der Änderung sowie der alte und neue Text bekannt zu geben.

3. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

5. Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine haben ebenfalls eine Stimme.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen.

8. Der Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und die Niederschrift binnen drei Wochen zu erstellen. 
Die Niederschrift ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben. Diese wird jedem Mitglied des Gesamtvorstands zugeleitet und gilt als angenommen, wenn nicht binnen Wochenfrist nach Erhalt gegenüber dem Protokollführer widersprochen wird.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.


§ 9 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Geschäftsführer,
d. dem stellvertretenden Geschäftsführer,
e. dem Kassenwart,
f. dem Schriftführer,
g. dem Beirat.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
c. die Einberufung von Sitzungen des Gesamtvorstands.

3. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt. 

4. Zu Mitgliedern des Vorstands können nur voll geschäftsfähige, natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind, gewählt werden.

5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. 

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Neuwahl zu berufen.


§ 10 Gesamtvorstand


1. Der Gesamtvorstand besteht aus
a. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
b. den Beisitzern der Mitgliedsvereine,
c. dem Ortsvorsteher von Reetz.

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b. die Bewilligung von Ausgaben,
c. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
d. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
e. Bildung von Ausschüssen bei Bedarf.

3. Sind rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine Mitglieder des Vereins, so entsenden sie je ein voll berechtigtes und verpflichtetes Mitglied als Beisitzer in den Gesamtvorstand. 
Dabei darf jeder Beisitzer nur einen Mitgliedsverein vertreten und hat somit nur eine Stimme.

4. Bei Doppelfunktion hat ein Vorstandsmitglied nur eine Stimme. 

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein „Dorfgemeinschaft Reetz e.V.“ oder einem ihm angehörenden Verein endet auch die Vorstandstätigkeit.

6. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen. 
Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden. In begründeten, dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. 

7. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.


8. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren und binnen drei Wochen eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben. Sie wird jedem Mitglied des Gesamtvorstands zugeleitet und gilt als angenommen, wenn nicht binnen Wochenfrist nach Erhalt gegenüber dem Protokollführer widersprochen wird.


§ 11 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. 

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

3. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des geschäftsführenden Vorstandes. Einmalige Wiederwahl ist möglich.


§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die verbleibenden, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Vereine der Ortschaft Reetz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2, Absatz 2. zu verwenden haben.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 14.11.2009 beschlossen und bei der Wiederaufnahme der Gründungsversammlung am 29.11.2009 geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


53945 Blankenheim - Reetz, den 29.11.2009

Der Vorstand



Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung 23.03.2014, Änderung von §9, (1), (3) und §10, (6)


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